Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Wartburgkreis

Empfehlung für neuen Alkohol-Grenzwert

Der Verkehrsgerichtstag rät zu einer Promillegrenze von 1,1 für Radfahrende. Der ADFC unterstützt den Vorstoß zur Unfallvermeidung, sieht den Schlüssel für Sicherheit jedoch vorrangig in der Infrastruktur.

Alkohol und Radfahren
Wer alkoholisiert fährt, riskiert künftig früher ein Bußgeld: Fachleute empfehlen einen Grenzwert von 1,1 Promille für Fahrräder. © iStock.com/chabybucko

Am 30. Januar 2026 endete der 64. Verkehrsgerichtstag in Goslar. Fachleute berieten drei Tage lang über verschiedene Fragen der Verkehrssicherheit. Ein Arbeitskreis befasste sich dabei speziell mit Alkohol auf dem Rad. Die dortigen Expertinnen und Experten fordern vom Gesetzgeber neue Regeln für Fahrräder und Elektrofahrräder.

Bußgeld und Punkte

Der Arbeitskreis empfiehlt, einen neuen Grenzwert einzuführen. Wer mit 1,1 Promille auf dem Rad oder Elektrofahrrad unterwegs ist, begeht demnach eine Ordnungswidrigkeit. Als Folge fordern die Fachleute 250 Euro Geldbuße und einen Punkt im Fahreignungsregister. Bisher lag die Grenze für eine Straftat bei 1,6 Promille. Wer wiederholt auffällt, muss zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Für schwere Elektrofahrräder wie Lastenräder solle die Forschung prüfen, ob noch strengere Werte nötig seien.

Haftung und Unfallursachen

Zudem thematisierte der Präsident des Verkehrsgerichtstages die Haftung bei Unfällen. Er schlug vor, das Schmerzensgeld zu kürzen, wenn Radfahrende ohne Helm Kopfverletzungen erleiden – auch, wenn sie den Unfall nicht verursacht haben.

ADFC-Bundesgeschäftsführerin Dr. Caroline Lodemann befürwortet den Grenzwert, rückt aber die Prioritäten zurecht: „Für mehr Sicherheit des Radverkehrs muss in erster Linie die Radinfrastruktur verbessert werden. Mangelhafte Radwege, unsichere Kreuzungen und zu hohes Verkehrstempo sind in vielen Fällen ursächlich für Unfälle – nicht die persönliche Schutzausrüstung der Radfahrenden. Den auf dem Verkehrsgerichtstag debattierten zusätzlichen Alkoholgefahrengrenzwert für den Radverkehr unterstützen wir zur Vermeidung von Unfällen. Bei der Verschiebung von Haftungsfragen gehen wir nicht mit. Beim Thema Fahrradhelm setzen Bundesverkehrsministerium und Fachwelt bewusst auf Freiwilligkeit. Der Verzicht auf den Helm darf daher keine haftungsrechtlichen Konsequenzen haben.“


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